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17.09.2006
Staatsorthographie?
Seltsame Forderung eines Orthographiehistorikers
Vor einiger Zeit (16.5.2005) habe ich an dieser Stelle die Dissertation des Nerius-Schülers Gunnar Böhme erwähnt (siehe auch hier). Dazu hatte ich einige Jahre zuvor eine Rezension verfaßt, die immer noch von Interesse sein könnte. Hier ist sie:
Gunnar Böhme: Zur Entwicklung des Dudens und seinem Verhältnis zu den amtlichen Regelwerken der deutschen Orthographie. Peter Lang, Frankfurt 2001, XVI, 466 S.
Die amtlichen Richtlinien zur deutschen Orthographie sind seit je skizzenhaft gefaßt und bedürfen der konkreten Ausfüllung durch ein umfassendes Wörterverzeichnis. Hier hat der Duden seine große Aufgabe gesehen, und er hat sie, folgt man dem vorliegenden Werk, nicht schlecht erfüllt. Es ist das Verdienst des Verfassers, die im Titel erwähnte Beziehung minutiös nachgezeichnet zu haben, so daß man für jede Phase der Neubearbeitung den Stand der Dinge nachlesen kann. Der Duden hat die jeweils geltenden Regeln nicht sklavisch umgesetzt, sondern ist auch eigene Wege gegangen, aber sie waren nie willkürlich, sondern orientierten sich an der Schreibpraxis und den Bedürfnissen der Buchdrucker. Sachlich-inhaltlich gesehen, wäre also gegen die Entwicklung des Dudens zum allgemein anerkannten Rechtschreibbuch nichts einzuwenden. Was Böhme dennoch stört, ist die auch von den heutigen Rechtschreibreformern immer wieder beklagte nichtstaatliche Natur dieser gewachsenen Kodifizierung. Er bemängelt die „mangelnde staatliche Kontrolle solcher Orthographiedarstellungen wie der im Duden“ (S. 434). Der Grund ist aber weniger in genuin orthographischen Überlegungen zu sehen als in einer ideologisch zu nennenden Überzeugung von der Zuständigkeit des Staates. Zwar meint Böhme: „Die wichtigste Schlußfolgerung aus der vorangegangenen Untersuchung ist zunächst ganz pauschal die Unerläßlichkeit des Weiterbestehens einer in einem offiziellen Regel- und Wörterverzeichnis kodifizierten amtlichen Regelung der deutschen Orthographie.“ Davon kann aber keine Rede sein.
Nicht nur wird die Notwendigkeit einer amtlichen Regelung an keiner Stelle beweisen, es fehlt zunächst auch ein Blick über die Grenzen; anderswo kommt man ja bei zum Teil wesentlich schwierigerer Orthographie ohne staatliche Regelung aus. Auch die Vorgänge, die 1955 zur Privilegierung („Quasi-Beleihung“) des Dudenverlags durch die Kultusminister führten, beweisen noch einmal, daß der Staat kein Interesse an eigenen orthographischen Aktivitäten hatte und gewissermaßen froh war, alles dem Duden überlassen zu können. Erst die Reformwilligen drängten auf Rückverstaatlichung, weil sie nur mit Unterstützung der Staatsmacht ihre eigenen Wünsche gegen die eingespielte und weithin anerkannte Dudenregelung durchsetzen konnten.
Böhme behauptet: „Da diese Norm (von 1901/02) staatlicherseits festgelegt wurde, ist sie auch nur durch erneute staatliche Eingriffe zu ändern.“ (S. 433) So steht es fast wortgleich in zahllosen Arbeiten seines Doktorvaters Dieter Nerius, es ist dessen unverrückbare Sicht seit 1975. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich der Staat nicht gänzlich aus der Rechtschreibregelung zurückziehen könnte.
Böhme sieht die Ursache des Reformbedarfs darin, daß 1901/02 nicht alle Bereiche geregelt wurden und der Staat in der Folgezeit nicht hinreichend auf die Tendenzen im Schreibgebrauch und auf das Bedürfnis der Schreibenden nach „weiteren, verbindlichen und verläßlichen Anweisungen für jeden Einzelfall“ reagierte: „Dadurch blieb es fatalerweise privaten Initiativen wie der von Konrad DUDEN und seinen Nachfolgern mit dem Duden überlassen, im Interesse der Sprachbenutzer den Interpretationsspielraum durch Konkretisierungen und Differenzierungen der Regelung auszufüllen und Normierungen über den amtlich vorgegebenen Rahmen hinaus vorzunehmen.“ (S. 434) Aber was soll daran fatal sein, wenn es doch in der Praxis so gut funktioniert hat? Fatal ist gerade umgekehrt die Einschnürung durch ein staatlich sanktioniertes Korsett. Die Unstimmigkeit wird deutlich: Man wirft dem Duden einerseits vor, den Kontakt zu den seit langem nicht mehr abgedruckten und kaum noch bekannten Regeln von 1901 verloren zu haben, andererseits beklagt man, daß die seither vorgenommenen Änderungen – meist Anpassungen an den Schreibgebrauch – nicht den amtlichen Segen gefunden hatten, weil der Staat sich kaum noch um solche Dinge gekümmert, sondern sie längst – und 1955 auch offiziell – an den Duden abgetreten hatte. Der „Bedeutungsverlust“ der amtlichen Regeln, ihre Degradierung zur „historischen Fiktion“ (S. 154) war eine notwendige Folge der Tüchtigkeit der Dudenredaktion. Der Sache nach waren also die Benutzer mit der privatwirtschaftlichen Betreuung durchaus gut bedient und zufrieden.
Für die Zukunft fordert Böhme denn auch: „Die deutsche Rechtschreibung muß umfassend kodifiziert sein. D. h., daß alle orthographischen Regelteilbereiche so vollständig und detailliert wie möglich in einem amtlichen Regelwerk fixiert sein müssen. Die Normierung sämtlicher Einzelfälle, die nicht oder nicht eindeutig anhand der Vorschriften im Regelapparat erfaßbar sind, muß über ein amtliches Wörterverzeichnis erfolgen. (...) Die Einhaltung dieser Vorgaben (in nichtamtlichen Wörterbüchern, Th. I.) müßte staatlicherseits regelmäßig kontrolliert werden.“ Die Folge wäre aber nicht nur eine gar nicht mehr beherrschbare Detailregelung, sondern auch ein Überwachungsapparat, der gerade heute alles andere als wünschenswert ist.
Das Werk eignet sich am besten zum Nachschlagen; der schematisch auflistende Text ist nicht zuletzt durch die vielen Abkürzungen beschwerlich zu lesen: „Dadurch, daß im Unterschied zu D 7 1902 nicht nur die amtlichen Regeldarstellungen des pRb 1914 zur GWT, BSS und FWS vollständig wörtlich abgedruckt sind, sondern jetzt auch der Regeltext zur GKS, finden die sich mit der pRb-Revision 1907 ergebenden RT-Änderungen im Bereich der PGB der Fremdwörter und der GKS im Zusammenhang mit der GZS im RT von D 9 1915 automatisch Berücksichtigung.“ (S. 421)
Vielleicht das Bemerkenswerteste sei zum Schluß erwähnt:
Das Buch ist – fünf Jahre nach der Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen und drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten – in herkömmlicher Rechtschreibung gedruckt. Der Verfasser versichert, weder emotionale noch fachliche Vorbehalte gegen die Neuregelung zu haben. Aber er wolle „keinen Bruch entstehen lassen zu der Orthographie, die zum überwiegenden Teil den Gegenstand meiner Untersuchung ausmacht (...) Zum anderen geschah dies in Reminiszenz an die erste, fast hundertjährige deutsche Einheitsorthographie und in Verbeugung vor den Leistungen ihrer Verfechter aus der Zeit der vorletzten Jahrhundertwende, allen voran Konrad DUDEN.“ (Vorwort)
Der Reihenherausgeber Gerhard Augst und der Doktorvater Dieter Nerius müssen mit dieser Entscheidung, deren Begründung außerordentlich seltsam klingt, einverstanden gewesen sein. Sollten sie der von ihnen selbst mitverantworteten Reformorthographie keine Zukunft geben?
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Kommentare zu »Staatsorthographie?« |
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Kommentar von Theodor Ickler, verfaßt am 05.04.2010 um 11.48 Uhr
Adresse: http://www.sprachforschung.org/ickler/index.php?show=news&id=617#15919
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Wie bereits andernorts zitiert, sagte Zehetmair in seiner Regierungserklärung 1995 vor dem bayerischen Landtag:
"Das Erlernen einer bestimmten Schreibweise unterliegt nicht dem Erziehungsrecht der Eltern, denn die Eigenheiten der Sprache entwickeln sich unabhängig davon und folgen auch nicht bestimmten Erziehungsvorstellungen."
Er fand aber nichts dabei, daß die Sprache, deren Eigenheiten sich unabhängig entwickeln, den Vorstellungen gewisser Deutschdidaktiker folgen und dem Eingriffsrecht der Kultusminister unterliegen. Diesen Widerspruch hat er nie begriffen, geschweige denn gelöst.
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